Seit dem 1. August 2017 gilt die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Mit den Änderungen möchte der Gesetzgeber die Potenziale der stofflichen Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen so weit wie möglich ausschöpfen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden die Pflichten für Abfallerzeuger verschärft bzw. erweitert. Für ein verbessertes Recycling verlangt die GewAbfV eine sortenreine Trennung bestimmter Wertstoffe bereits am Entstehungsort, eine Vorbehandlung von Abfallgemischen, deren Trennung in Ausnahmefällen nicht möglich ist sowie eine ausführliche Dokumentation zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen.
Im Bereich der gewerblichen Siedlungsabfälle sind folgende Fraktionen getrennt zu erfassen:
Im Bereich der Bau- und Abbruchabfälle sind folgende Fraktionen getrennt zu erfassen:
Eine gemischte Erfassung der genannten Einzelfraktionen ist hingegen nur unter strengen Voraussetzungen möglich und vom Abfallerzeuger zu begründen. Die Pflicht zur getrennten Erfassung entfällt nur dann, wenn sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Die Getrenntsammlungsquote ist ebenfalls eine Neuerung in der Gewerbeabfallverordnung. Sie gibt an, wieviel Prozent der Gesamtmasse seiner anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle ein Erzeuger im Betrieb vor Ort getrennt hält. Beträgt die Getrenntsammlungsquote mindestens 90 % und ist für das vorangegangende Kalenderjahr von einem zugelassenen Sachverständigen bestätigt, dürfen die übrigen Gemische ohne Vorbehandlung direkt einer energetischen Verwertung zugeführt werden. Trennquote hier kostenlos testen.
Werden Fraktionen ausnahmsweise gemischt erfasst, besteht für diese Abfallmengen eine Sortierpflicht. Solche Gemische sind entsprechenden Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlagen zuzuführen. Die GewAbfV regelt u. a. technische Mindestanforderungen und Sortierquoten für derartige Anlagen.
Die Sortierpflicht entfällt nur unter strengen Voraussetzungen, wenn eine Behandlung der Gemische technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Außerdem dürfen Unternehmen, die für das vorangegangende Kalenderjahr eine Getrenntsammlungsquote von mindestesn 90 Masseprozent belegen können, die verbleibenden Gemische ohne weitere Sortierung direkt einer energetischen Verwertung zuführen. Für diesen Fall ist die Getrenntsammlungsquote und deren Nachweis von einem zugelassenen Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen. Alle Ausnahmen von der Vorbehandlung sind wiederum vom Abfallerzeuger zu begründen und zu dokumentieren.
Selbstverständlich führen wir übernommene und sortierfähige Abfallgemische entsprechenden Anlagen nach Gewerbeabfallverordnung zu und sichern so eine gesetzeskonforme und zuverlässige Vorbehandlung.
Seit 2019 hat Nehlsen auch eigene moderne Sortieranlagen in Betrieb genommen.
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Gewerbliche Abfallerzeuger müssen zum Nachweis der Erfüllung der Vorgaben aus der novellierte GewAbfV eine Dokumenation erstellen und diese ihrer zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen (ggf. auch elektronisch).
Eine vollständige Dokumentation muss folgende Angaben enthalten:
Getrenntsammlung
Pflicht zur Vorbehandlung
Die Dokumentation kann insbesondere durch Lagepläne, Fotos, Liefer- oder Wiegescheine, Abfallbilanzen, Entsorgungsverträge und ähnliche Unterlagen erfolgen.
Die wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie hier in unserem FAQ-Bereich.
Wir beraten Sie für ein gesetzeskonformes Abfallmanagement:
Beratung zur Dokumentationspflicht Wir unterstützen Sie mit folgenden Leistungen bei der ordnungsgemäßen Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung: